Schließlich wurde nach einer gründlichen Analyse des Falles ein wichtiger Grundsatz durch den Koordinationsausschuss aufgestellt, der auch den Richtern als Leitfaden dienen könnte:

Zitat

"Der Bankkontenvertrag wird nicht automatisch durch den Tod des Kontoinhabers beendet, sondern durch eine ausdrückliche Willensbekundung der Erben. Es bleibt festzuhalten, dass das Verhalten der Bank auch gegenüber den Erben durch Korrektheit und guten Glauben gekennzeichnet sein muss."

Die Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten der Bank bleiben daher bestehen. Sobald sich die Erben als solche ausgewiesen haben, entweder direkt oder, wie so oft durch einen Anwalt, muss die Bank ihnen alle Informationen über die Bankbeziehung mit dem Erblasser zur Verfügung stellen. Sie muss alle Unterlagen über Transaktionen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod durchgeführt wurden, vorlegen, wie in Art. 119 des o.g. Bankgesetzes vorgesehen.[8]

Ferner unter Einhaltung der allgemeinen Verpflichtung zu Fairness und Treu und Glauben besteht die Pflicht, alles zu tun, um die Erbschaft nicht zu gefährden und die Erben über Schulden, Kredite, Policen und alle anderen relevanten Aspekte der bestehenden Vertragsbeziehungen zu informieren.

Auch wenn in der Praxis oft unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden, sind die Erben verpflichtet, die Bank unverzüglich über den Tod des Kontoinhabers zu informieren.

Im konkreten Fall hatten die Erben die Erbschaft "con beneficio di inventario" (d.H. unter Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen)[9] angenommen. Darüber hinaus hat der Koordinationsausschuss festgestellt, dass die Erben auch nach der Unterrichtung über die monatlichen Belastungen des Girokontos keinen Willen zur Beendigung der Bankbeziehung geäußert haben. Folglich wurden die Post-Mortem-Belastungen für die Zusendung der Kontoauszüge, der Mitteilungen sowie der Gebühren für die Führung des laufenden Kontos und nicht zuletzt für die Finanzierung berechtigterweise vorgenommen. Daraus kann geschlossen werden, dass, sofern nicht bei Einrichtung des Bankkontos eine ausdrückliche Klausel vereinbart wurde, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Tod des Kontoinhabers vorsieht, das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Wenn der Rückzahlungsanspruch der Bank durch eine Hypothek oder andere Personal- oder Realsicherheiten gesichert ist, ist es immer ratsam, eine Versicherung für den Todesfall abzuschließen. Dadurch können die Kreditschulden mit der Versicherungspolice getilgt werden und der Saldo des Leistungskontos bleibt intakt.

Autor: von Rechtsanwalt Roberto Nicolini, Verona, Italien

ZErb 8/2020, S. 284 - 285

[8] Art. 119 Abs. 4 des Einheitlichen Bankgesetzes D.lgs. 1.9.1993, Nr. 385: Der Kunde, die Person, die in irgendeiner Eigenschaft seine Nachfolge antritt, und die Person, die die Verwaltung seines Vermögens übernimmt, haben das Recht, auf eigene Kosten innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von neunzig Tagen, eine Kopie der Dokumentation über die einzelnen in den letzten zehn Jahren durchgeführten Operationen zu erhalten. Dem Kunden können nur die Erstellungskosten für diese Dokumentation in Rechnung gestellt werden.
[9] Art. 484 des Italienischen Zivilgesetzbuches (Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrichtung): Die Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen und in das bei eben diesem Landesgericht geführte Register über die Erbfolgen eingetragen wird. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats ab dieser Eintragung auf Veranlassung des Kanzleibeamten beim Liegenschaftsregisteramt einzutragen, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist. Der Erklärung hat die Errichtung des Inventars nach den von der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorauszugehen oder zu folgen. Wurde das Inventar vor der Erklärung errichtet, ist im Register auch der Tag seiner Errichtung anzugeben. Wurde das Inventar nach der Erklärung errichtet, so hat der Beamte, der es aufgenommen hat, innerhalb eines Monats im Register die Anmerkung des Tages, an dem es errichtet wurde, eintragen zu lassen.

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