Die verschiedenen territorialen Kollegien des italienischen Schiedsrichters im Bank- und Finanzbereich haben bisher unterschiedliche Antworten auf die verschiedenen aufgetretenen Fälle gegeben; einige hielten die Anwendbarkeit von Art. 1722 Abs. 1 Nr. 4) des italienischen Zivilgesetzbuches für anwendbar,[5] der das Erlöschen des Auftrags nach dem Tod des Auftraggebers vorsieht.[6]
Andere Kollegien behaupteten, dass den Leistungsbilanzbeziehungen die Wesentlichkeit der Eigenschaften des Vertragspartners oder dieses "intuitus personae" fehlt und dass sie nach Art. 1722 des italienischen Zivilgesetzbuches das Erlöschen des Mandatsvertrages im Falle des Todes des Auftraggebers nicht rechtfertigen würden.[7]
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