1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.1.2019 angeordnete Verlängerung der bereits mit Beschluss vom 31.10.2018 bestimmten Frist zur Inventarerrichtung in Höhe von drei Monaten um 6 Monate hinaus. Der Beschluss vom 31.10.2018 wurde dem Beteiligten zu 1 am 15.11.2018 zugestellt. Nachdem der Beteiligte zu 1 keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

2. Dieser Beschluss hat präjudizielle Bindungswirkung für die hier inmitten stehende Entscheidung einer Verlängerung der Frist im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB.

a) Voraussetzung für eine "Verlängerung" der Inventarfrist im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB ist nämlich, dass bereits eine Bestimmung einer Inventarfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB erfolgt ist und ein Antrag auf Verlängerung vor deren Ablauf gestellt wurde (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1326). Nach dem Regelungsgehalt der §§ 1995, 1996 BGB stellt die nach § 1995 Abs. 1 BGB bestimmte Frist somit eine "Grundfrist" dar, an die die Verlängerung im Sinne des § 1995 Abs. 3 BGB anknüpft. Ist die Entscheidung betreffend die "Grundfrist" – wie hier – in formeller Rechtskraft erwachsen, hat sie für eine nachfolgende Entscheidung der Verlängerung der Frist präjudizielle Wirkung. Denn im Rahmen der Entscheidung wurde bereits geprüft, ob die Voraussetzungen für die erstrebte Fristbestimmung überhaupt vorliegen. Die Rechtskraft der Entscheidung, die eine Inventarfrist bestimmt, hindert damit das Gericht im nachfolgenden Verfahren an einer abweichenden Entscheidung und somit auch daran, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestimmung der Inventarfrist anders zu beurteilen, da diese Entscheidung ansonsten in Widerspruch zu der bereits rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der §§ 1994, 1995 Abs. 1 BGB stehen würde (vgl. dazu Zöller/G. Vollkommer 32. Auflage <2018> vor § 322 Rn 22 ff). Für etwaige Einwände betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung einer Inventarfrist ist daher in dem hier inmitten stehenden Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum mehr.

b) Insofern steht vorliegend allein die Frage inmitten, ob die Voraussetzungen für die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Verlängerung der Inventarfrist gemäß § 1995 Abs. 3 BGB vorliegen.

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