Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Beteiligte zu 2 (das Nachlassgericht habe die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Verlängerung der Frist vor seiner Entscheidung nicht abgewartet und so am 31.1.2019 vor Eingang des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.2.2019 bei Gericht in der Sache entschieden) greift nicht durch, da ein solcher Verstoß jedenfalls durch das nachfolgende (Nicht)Abhilfeverfahren des Nachlassgerichts geheilt worden ist. Darin hat das Nachlassgericht auch das Beschwerdevorbringen in dem Schriftsatz vom 6.2.2019, das auch auf den Schriftsatz vom 4.2.2019 Bezug nahm, in seine Nichtabhilfeentscheidung mit einbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen einer Verlängerung der Inventarfrist nicht entgegensteht.

2. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB gebunden (vgl. KG Rpfleger 1985, 193). Insoweit unterliegt die Bestimmung der Frist allein dem Ermessen des Nachlassgerichts. Vorliegend hat das Nachlassgericht für seine Entscheidung die fehlende Informationsbeschaffung durch die Beteiligte zu 2 als auch die von dem Beteiligten zu 1 zwischenzeitlich eingeleitete Durchführung eines Aufgebotsverfahrens im Sinne des §§ 1970 ff BGB für die Verlängerung der Frist als maßgeblich erachtet.

Eine Verlängerung der Inventarfrist im Hinblick auf das eingeleitete Aufgebotsverfahren ist nicht ermessensfehlerhaft. Im Gegenteil: eine Verlängerung der Inventarfrist ist vorliegend geboten. Denn der von der Beteiligten zu 2 gestellte Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist zielt auf die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses ab (vgl. § 1993 BGB). Dieses beinhaltet die Aufstellung eines Verzeichnisses der Aktiva und der Passiva des Nachlasses (vgl. Palandt/Weidlich BGB 78. Auflage <2019> § 1993 BGB 1). Das Aufgebotsverfahren im Sinne der §§ 1970 ff BGB gibt dem Erben gerade Aufschluss über den Stand des Nachlasses und der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und ermöglicht ihm so die Errichtung eines ordnungsgemäßen Inventars im Sinne des § 2001 BGB (vgl. Palandt/Weidlich aaO § 1970 Rn 1), was von der Beteiligten zu 2 mit ihrem Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist gemäß § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade erstrebt wird

Demgemäß dürfte die Beschwerde der Beteiligten zu 2 keinen Erfolg haben.

(...)

ZErb 8/2019, S. 212 - 213

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