Vom Erblasser hinterzogene Steuern können nach dem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2002[41] als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z. B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Die Finanzverwaltung macht demnach den Abzug der hinterzogenen Steuern lediglich von deren Festsetzung abhängig, nicht aber von dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt von der Steuerangelegenheit unterrichtet wurde. Unabhängig von diesem Zeitpunkt können auch nach Auffassung der Finanzverwaltung hinterzogene Steuern, die nicht festgesetzt werden, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dagegen lehnt der BFH[42] einen Abzug mangels wirtschaftlicher Belastung ab, wenn der Erblasser die aus seinem im Ausland angelegten Vermögen erzielten Einkünfte gegenüber dem für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt verschwiegen hatte und diesem deshalb auch die nur theoretische Möglichkeit genommen war, von den darauf beruhenden Steueransprüchen zu erfahren. Dies gilt sogar dann, wenn der Erbe das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat. Allerdings kann ein Finanzgericht den Abzug der Steuerschulden in der Regel nicht entspr. der Auffassung des BFH rückgängig machen. Hinterziehungszinsen, die der Erblasser schuldet, sind – soweit sie bis zum Todestag entstanden sind[43] – als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig, auch wenn bis zum Todeszeitpunkt von der Hinterziehung nichts bekannt war.[44]

Nicht ganz klar ist, ob Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens betr. die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach dem Tod des Erblassers ebenfalls als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Es handelt sich um Kosten, die nicht direkt vom Erblasser herstammen. Allgemein gilt wohl, dass in dem Fall, in dem die Erben einen (Rechts-)Steuerberater beauftragen, um die Steuerangelegenheiten des Erblassers zu bearbeiten, die dadurch erwachsenden Kosten als Nachlassverbindlichkeit anzusehen und nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind[45]; die Finanzverwaltung verlangt, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat.[46] Da und soweit Hinterziehungszinsen nach dem Tod des Erblassers festgesetzt werden, können die Rechtsberatungskosten nicht auf einem Auftrag des Erblassers beruhen. Die Abwehr von Hinterziehungszinsen ist aber eine Folge der vom Erblasser herrührenden Steuerverbindlichkeit und daher mE als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar.

[41] FinMin NRW v. 14.11.2002, S 3810 – 13 – V A 2, BB 2003, 36.
[44] Ertragsteuerlich sind Hinterziehungszinsen steuerlich nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG, § 10 Nr. 2 KStG).
[45] Konrad in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 10 Rn 138.

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