Statt des Erblassers sind nunmehr den Erben die Kommunikationsinhalte zu vermitteln. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Hauptpflicht aus dem Vertrag zum Provider. Wenn der Provider diese nunmehr gegenüber dem Erben als seinem neuen Vertragspartner erfüllt, verstößt er ebenso wenig gegen § 88 TKG, wie als ob er diese Pflicht gegenüber seinem bisherigen Vertragspartner, dem Erblasser, erfüllt hat.[23] Gemäß § 1922 BGB in das Vertragsverhältnis zum Provider eingetreten, ist der Erbe auch iSd TKG nicht Dritter![24]

Deshalb bedarf es auch keiner Regelung iSd "kleinen Zitiergebotes" des § 88 Abs. 3 TKG; denn mit der Erfüllung der Pflichten gegenüber den Erben als neuen Vertragspartnern tut der Provider nichts, was "über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste (...) erforderliche Maß hinaus" geht. Vielmehr erfüllt er den Vertrag, der den Provider verpflichtet, "Kommunikationsinhalte zu vermitteln" und zwar an seinen Vertragspartner, den Inhaber des Accounts. Der Provider gibt auch nicht "Kenntnisse", "die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen" "an andere" weiter (§ 88 TKG). Denn ebenso wenig wie die Erben "Dritte" sind, sind sie "andere" iSd § 88 TKG, sondern Beteiligte am Kommunikationsvorgang.[25] Ebenso wenig wie es einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf, die es den Providern erlaubt, an den Erblasser zuzustellen, bedarf es einer solchen zur Zustellung an die Erben nach dem Tod des Erblassers.

[23] Pruns, NWB 2014, 2175, 2178 f.
[24] So auch Wüsthof, ErbR 2017, 402, 504 und Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155.
[25] So auch Wüsthof, ErbR 2017, 402, 504 und Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155.

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