Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass von einer mutmaßlichen Einwilligung der Kommunikationspartner der Verstorbenen auszugehen ist. Mithin steht auch aus diesem Grund § 88 Abs. 3 TKG einer Zugangsverschaffung durch Facebook nicht entgegen. Die anders ausfallende Wertung des KG Berlin beruht auf einer verengten Sichtweise, die zum einen bereits die der mutmaßlichen Einwilligung zugrundeliegenden Prinzipen verkennt und zum anderen nicht alle bei der anzustellende Wertung einzubeziehenden Umstände berücksichtigt.

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