Deutlich zum Ausdruck kommt das etwa in § 34 StGB, wonach eine Rechtfertigung voraussetzt, dass "das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt." In den Notstandsregeln des BGB ist insoweit von der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verursachten Schaden und der abgewehrten Gefahr die Rede. In anderen Rechtfertigungsgründen, etwa in den Notwehrregeln, hat der Gesetzgeber die Abwägung nicht ausdrücklich angesprochen, weil er sie dort größtenteils bereits selbst vorgenommen hat. Gleichwohl zeigt sich die notwendige Abwägung bspw. auch bei der Notwehr, nämlich dann, wenn wegen großer Unverhältnismäßigkeit Einschränkungen des Notwehrrechts für notwendig befunden werden (kein tödlicher Schuss zur Abwehr des Diebstahls einer geringwertigen Sache).[25]

[25] Vgl. zu den Ausführungen in diesem Absatz und in den folgenden Absätzen vor allem MüKo-StGB/Schlehofer, Vorbemerkung zu § 32 Rn 48, 58 ff.

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