Vielfach wollen der Erbe oder die Erben indessen die Verpflichtungen aus einem Jagdpachtvertrag nicht übernehmen, gerade wenn sich darunter kein Jäger befindet oder wenn über eine längere Restlaufzeit des Pachtvertrags ein sehr hoher Jagdpachtzins zu entrichten ist.

Die Kündigungsmöglichkeiten des Jagdpachtvertrags richten sich, sofern vertraglich hierfür entsprechende Möglichkeiten vorgesehen sind, nach den Vorschriften des Pachtrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Möglich und denkbar ist in diesem Zusammenhang zunächst ein unbefristeter Jagdpachtvertrag, da § 11 Abs. 4 BJagdG nur eine Mindestpachtdauer vorsieht, nicht aber eine gesetzlich normierte Höchstpachtdauer. Ein unbefristeter Jagdpachtvertrag ist auch nicht auf Lebenszeit des Jagdpächters abgeschlossen.[15] Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist für beide Vertragsparteien die Kündigung des Jagdpachtvertrags nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig (§§ 581 Abs. 2, 584 Abs. BGB).

Ist der Jagdpachtvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so haben die Erben, nicht aber der Verpächter (§§ 581 Abs. 2, 584a Abs. 2 BGB), ein außerordentliches Kündigungsrecht (§§ 581 Abs. 2, 580 BGB), jedoch ebenfalls nur zum Schluss dieses Pachtjahres (§§ 581 Abs. 2, 584 Abs. 2, Abs. 1 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Pächters und der Erbenstellung ausgeübt werden. In beiden Fällen muss die Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll, erfolgen (§§ 581 Abs. 2, 584 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Daneben gelten die Vorschriften über die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend (§§ 581 Abs. 2, 543 BGB).

Bei einer Erbengemeinschaft kann die Kündigung des Jagdpachtvertrags nur gemeinschaftlich erfolgen (§ 2040 BGB), da sie eine Verfügung über das Pachtverhältnis darstellt.[16]

[15] LG Stendal JE Band IV Nr. 96.
[16] Palandt/Edenhofer § 2038 Rn 7.

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