Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Hausarbeitstages für die arbeitende Frau beschlossen, dass dieses nicht gegen den Gleichberechtigungssatz von Mann und Frau verstoße, wenn der berufstätigen Frau ein freier Tag im Monat für die Haushaltsführung zugestanden werde. Dazu führte das Gericht aus, dass zu den "Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände" nicht nur eine "arbeitsteilige funktionale Sonderstellung der Frau" gehöre, sondern die "Rolle" schlechthin, die der Frau im Haushalt "typischerweise" zufiele. Weiter heißt es, dass es für die Frau typisch sei, bei eigenem Hausstand in ihm "selbst tätig zu sein". Dagegen sei für Männer "grundsätzlich" und "typisch" das Gegenteil der Fall. Es könne zudem nicht eingewendet werden, dass die Frau sich wie der Junggeselle einer Hilfskraft bedienen müsse. Denn dann würde man von der Frau "etwas völlig Untypisches, Unübliches und ein mit den geltenden Grundsätzen der Arbeitsteilung der Geschlechter nicht in Einklang stehendes und daher nicht zumutbares Verhalten fordern".[122]

[122] BAG JZ 1959, S. 569.

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