Bei einer Leistungsvorbehaltsklausel ist die Höhe einer Geldschuld bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen, wie z. B. einer Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskostenindex um 10 Prozentpunkte, von den Vertragsparteien angemessen anzupassen. Die Anpassung erfolgt dabei nicht automatisch, sondern setzt eine Übereinkunft der Parteien oder zumindest das Verlangen einer Partei voraus.[74] Solche Leistungsvorbehaltsklauseln sind gemäß § 1 Abs. II Nr. 1 PrKlG zulässig. Im Gegensatz zur alten Regelung in § 2 PaPkG setzt § 1 Abs. II Nr. 1 PrKG einen zumindest beschränkten Ermessensspielraum voraus, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Das Ausmaß der Betragsänderung steht also im Ermessen zumindest einer der Parteien.

[74] Palandt-Heinrichs, § 245 BGB, Rn 34; Bamberger/Roth-Grothe, § 244 BGB, Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge