Aufgrund Artikel 89 des Referentenentwurfs eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht soll das "Gesetz über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen" vom 18.8.1923[39] aufgehoben werden. Der Inhalt dieses Gesetzes erschöpft sich im Wesentlichen in einer Ermächtigung zugunsten oberster Landesbehörden,[40] wiederkehrende Geldleistungen aus Altenteilsverträgen anderweitig festzusetzen.[41] Das Gesetz war speziell auf die Situation der Hyperinflation in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg zugeschnitten, sodass es auf die heutigen Probleme der schleichenden Geldentwertung bereits vom Sinn und Zweck der Norm her nicht passte.[42] In der Rechtspraxis wurde dieses Gesetz seit Langem nicht mehr angewendet und kann daher als obsolet bezeichnet werden, die Aufhebung dieses Gesetzes ist damit folgerichtig und sinnvoll.

Weder Existenz, Fortgeltung noch Aufhebung dieses Gesetzes hatten oder haben Auswirkungen auf das Rechtsleben. Erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung haben jedoch Fragen zur Abänderung bzw. Anpassung von Leibgedingsleistungen auf der einen sowie zur Wertsicherung von in einem Leibgedings- oder Altenteilsvertrag enthaltenen Geldleistungen auf der anderen Seite. Dieser Punkt ist im Rahmen der Vertragsgestaltung zu beachten. Bei der Gestaltung von Wertsicherungsklauseln ist dabei auch das neue Preisklauselgesetz (PrKG) vom 7.9.2007[43] zu beachten.

[39] RGBl I 815. Das Reichsgesetz galt nach dem Krieg als Bundesrecht fort gem. BGBl III Nr. 7811-5.
[40] Vgl. z. B. Preußische Verordnung vom 8.9.1923 (GS. 433). In Baden-Württemberg gilt bislang für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg die Badische Verordnung v. 5.12.1923 (GVBl 357), für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen die Verfügung des württembergischen Justizministeriums vom 10.10.1923 (RegBl 461) mit Ausnahme der Landkreise Hechingen und Sigmaringen, wo die vorgenannte Preußische Verordnung gilt. Soweit es Landesrecht gibt, sollte dieses aus Gründen der Rechtsklarheit vom jeweiligen Landesgesetzgeber ebenfalls aufgehoben werden. Die bayerische Verordnung vom 14.12.1923 wurde bereits durch Verordnung vom 04.02.1982 (GVBl 152) aufgehoben.
[41] Vgl. hierzu Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, Teil A, § 14, Rn 48, und Wirich, Das Leibgeding, Rn 282.
[42] OLG Schleswig RdL 1954, 103. A.A. RGZ 147, 94 (97): "... auch auf Geldbezüge anwendbar, die nach Festigung der Mark vereinbart worden sind." Siehe zu Einzelheiten auch Staudinger/Kriegbaum, Art. 96 EGBGB, Rn 6 ff. Dort auch Übersicht über die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften.
[43] BGBl I, 2246.

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