(...) Der Klägerin dürfte zwar ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Versicherungsunternehmen, der Vertragsnummern sowie des jeweils ausgezahlten Betrages zustehen, soweit diese ihr noch nicht bekannt sind. Demgegenüber dürfte sich indes der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach den tatsächlich vom Erblasser geleisteten Prämien berechnen. Die Auszahlung der Lebensversicherungsleistung an die bezugsberechtigte Beklagte stellt keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar. An dieser von dem für das Erbrecht zuständigen 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung hat auch das Urteil des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 nichts geändert (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007, 19 U 140/07). Die Entscheidung ist zum Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung ergangen und betrifft damit die dort bestehenden anfechtungsrechtlichen Besonderheiten. Davon ist erkennbar auch der 9. Zivilsenat ausgegangen. Ansonsten hätte es einer Vorlage an den Großen Senat oder zumindest einer Anfrage an den 4. Zivilsenat bedurft. (...)

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