Leitsatz

1. Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 17 HöfeO unterliegen grundsätzlich der für erbrechtliche Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Der Antrag auf Feststellung eines "Wohn- und Beköstigungsrechts" ist nicht wegen Vorrangs eines Leistungsantrags unzulässig, er ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, weil mit dem Antrag eine in bäuerlichen Kreisen übliche Formulierung gewählt ist, deren inhaltliche Konkretisierung sich nach den ortsüblichen Gebräuchen und den zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestehenden Bedürfnissen richtet, die nicht schon in einem Leistungstitel festgelegt werden müssen.

3. Soll das Wohn- und Beköstigungsrecht für die "Dauer der Ledigenzeit" gewährt werden und wird dem Hofübernehmer zusätzlich "bei Heirat, spätestens jedoch nach Vollendung des 23. Lebensjahres" eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung an die Begünstigte auferlegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit Zahlung dieser Abfindung das Wohn- und Beköstigungsrecht entfällt.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. September 2007 – 10 W 34/07

Sachverhalt

Die Beteiligten (Geschwister) streiten um die von dem Antragsgegner im Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 gegenüber seinem Vater, dem Hofübergeber, übernommene Verpflichtung, der Antragstellerin ein Wohn- und Beköstigungsrecht in dem Hofwohnhaus zu gewähren sowie eine Abfindung von 40.000 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragstellerin, solange sie ledig ist, ein Wohn- und Beköstigungsrecht in dem Hofwohnhaus, P. Str. (...) in L. hat,

den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 20.451,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. April 2007 zu zahlen sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltsgebühren gem. Vorbem. 3 bis 4 iVm Nr. 2300 VVRVG in Höhe von 523,48 EUR.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen Er hat eingewandt, die Ansprüche der Antragstellerin seien verjährt; es gelte die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. Überdies habe die Antragstellerin ihre Rechte wegen Zeitablaufs und seines schutzwürdigen Vertrauens in eine Nichtgeltendmachung verwirkt. Jedenfalls sei die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig, weil die Antragstellerin in Wirklichkeit weder an der Beköstigung noch an der wohnlichen Nutzung ein Interesse habe, sondern ihm nur schaden wolle. Die Geldzahlungspflicht habe sein Vater noch lebzeitig übernommen; die Antragstellerin wisse dies und habe deshalb auch bislang von einer Geltendmachung des Anspruchs abgesehen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen mit dem angefochtenen und zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommenen Beschluss stattgegeben.

Gegen diesen ihm am 12. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 13. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. (...)

Aus den Gründen

Die nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung

a) Das Landwirtschaftsgericht hat den Verjährungseinwand zutreffend für unerheblich erachtet. Gründe, die es rechtfertigen könnten, wegen der Verjährungsfrage die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Antragsteller meint, für die geltend gemachten Ansprüche gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Es handele sich nämlich nicht um erbrechtliche, sondern um vertragliche Ansprüche allgemeiner privatrechtlicher Art. Diese Erwägung ist unzutreffend. Sinn und Zweck einer Vereinbarung im Sinne des § 17 HöfeO ist eine erbrechtliche Regelung des hofgebundenen Nachlasses in vertraglicher Form. Es werden erbrechtliche Bestimmungen getroffen und erbrechtliche Ansprüche begründet. Warum diese so begründeten erbrechtlichen Ansprüche entgegen der Regelung in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in 30 Jahren verjähren sollen, sondern in drei Jahren, ist nicht ersichtlich; die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist zu Recht allgemein anerkannt (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 Rn 69; Lüdtke-Handjery in Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 17 Rn 84 ).

b) Alle übrigen erstinstanzlich erhobenen Einwendungen des Antragsgegners (Schuldübernahme, Treuwidrigkeit der Geltendmachung und Verwirkung) gegen die Berechtigung des Zahlungsanspruchs hat das Landwirtschaftsgericht mit zutreffender, von der Beschwerde nicht infrage gestellter und hiermit in Bezug genommener Begründung zurückgewiesen.

2. Das Landwirtschaftsgericht hat auch rechtsfehlerfrei dem Antrag stattgegeben, festzustellen, dass der Antragsgegner nach derzeitiger Rechtslage (fort-)bestehend verpflichtet ist, der Antragstellerin "ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhause" zu gewähren.

a) Unerheblich ist zunächst der Einwand der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen Vorrangs eines Leistungsantrags.

Die dem Einwand zugrunde liegende zivilprozessuale Regel mag grundsätzlich auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge