1. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 S. 1 BGB). Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Dabei kann jeder Teilhaber von den anderen die nach den Bestimmungen für die Hinterlegung erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.

2. Der Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet und nur in Ausnahmefällen (wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden) kann eine Teilauseinandersetzung verlangt werden.

3. Als besonderer Grund für eine Teilauseinandersetzung kommt in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgültiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde. Auch kann zu berücksichtigen sein, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen oder diese anderweitig gesichert sind. Auch im Hinblick auf einen erheblichen Zeitablauf (ein vor über 15 Jahren eingetretener Erbfall) kann ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an der endgültigen Verteilung resultieren.

OLG Köln, Urt. v. 12.1.2023 – 24 U 20/22

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