I.

Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Klägerin zu 2. und des Beklagten. Die Parteien streiten um die Auszahlung hinterlegter Beträge zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft sowie um die Zustimmung zu einem Teilungsplan zwecks Auseinandersetzung einer zwischen ihnen und weiteren Kindern bzw. Geschwistern der Parteien bestehenden Erbengemeinschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1’Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 454 ff. der landgerichtlichen Akte [LGA]) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerinnen eine unzulässige Teilauseinandersetzung begehrten. Aus § 2042 Abs. 1 BGB ergebe sich grundsätzlich nur ein Anspruch auf vollständige Auseinandersetzung nach dem Erbfall. Vorliegend gebe es aber unstreitig neben dem streitgegenständlichen Grundstück weiteren Nachlass in Form eines Teppichs, einer Hollywoodschaukel, in Form von Werkzeugen und Heimwerkermaschinen sowie dem ausschließlich privatgemeinschaftlich genutzten Familien-Pkw. Zudem gehörten zum Nachlass Girokonten und Depots bei der Sparkasse F. und Bausparverträge. Hinsichtlich dieser Gegenstände und Forderungen sehe der von den Klägerinnen zur Zustimmung gestellte Teilungsplan keine Auseinandersetzung vor. Die Klägerin zu 1. habe auch jedenfalls hinsichtlich des Werkzeugs, der Heimwerkermaschinen und der Gesamtheit der Möbel nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie diese Gegenstände zur angemessenen Lebensführung benötige und diese ihr insoweit gem. § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB als Voraus zustünden. Der Vortrag der Klägerinnen zu etwaigem Kontoguthaben des Erblassers sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Guthaben nach Abzug der Verbindlichkeiten tatsächlich noch vorhanden gewesen seien. Ein Fall einer ausnahmsweise möglichen Teilauseinandersetzung liege nicht vor. Darüber hinaus stehe der Klägerin zu 1. auch kein Anspruch hinsichtlich ihres hälftigen, bereits vor dem Erbfall bestehenden Miteigentums an der Immobilie zu. Denn die Klägerinnen hätten ausdrücklich die Zustimmung des Beklagten "zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater […], dem folgenden Teilungsplan" begehrt. Eine Zustimmung zur einfachen Auszahlung sei gerade nicht beantragt worden. Zudem bestehe ein isolierter Anspruch auch deswegen nicht, weil die Inhaber der Forderung sich gegenüber der Hinterlegungsstelle einigen und einen übereinstimmenden Auszahlungsantrag formulieren müssten.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerechte Berufung der Klägerinnen. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin zu 1. schon im Hinblick darauf, dass sie hälftige Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks gewesen sei, einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines Betrags in entsprechender Höhe habe. Das LG habe zu Unrecht befunden, dass die Klägerinnen hier allein eine Teilauseinandersetzung begehrt hätten. Jedenfalls sei das LG nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, auf eine solche Sichtweise hinzuweisen, woraufhin die Klägerinnen den entsprechenden Klageantrag in zwei Einzelforderungen hätten umstellen können. Bezüglich der begehrten Erbauseinandersetzung seien weiterhin mit Ausnahme des Beklagten alle Mitglieder der Erbengemeinschaft der Auffassung, dass es sich bei dem für die Erbengemeinschaft hinterlegten Betrag sowie dem auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hinterlegten Betrag um den gesamten verbliebenen Nachlass handele. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser bereits vor über 15 Jahren verstorben sei. Der Beklagte selbst habe im Herbst 2007 mit der Klägerin zu 1. das als Anlage K10 vorgelegte Nachlassverzeichnis erstellt und seitdem hätten weder er noch ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft irgendetwas aus dem Nachlass erbeten oder auf eine Auseinandersetzung gedrungen. Erstmalig im vorliegenden Rechtsstreit habe der Beklagte eingewandt, dass es zum Todestag verschiedene Konten und Bausparverträge gegeben hätte. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, gebe es keine weiteren Konten oder Depots im Nachlass des Erblassers. Selbiges gelte für vom Beklagten behauptete Briefmarken und Münzen. Weitere Gegenstände hätten der Klägerin zu 1. als Voraus gem. § 1932 BGB zugestanden. Im Übrigen liege jedenfalls ein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Teilauseinandersetzung vor.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des LG Köln vom 00.00.0000, Az. N05, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1.

zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1. (X.) und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater, Herrn R., O.-straße, B., verstorben am 00.00.0000, der Auszahlung des Übererlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens Bruchteils- und Erbengemeinschaft D., Az. N01, AG F., i.H.v. 213.106,49 EUR, hinterlegt beim AG F. zum Az. N02, an die Klägerin zu 1 (X.) zuzustimmen;

2.

zur Auseinandersetzung der Bruc...

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