Nach zum Teil vertretener Ansicht ist der "andere Ort" durch das Gericht festzulegen und es kann sogar Versäumnisurteil ergehen, wenn sich die betreffende Partei oder der Parteivertreter von einem anderen Ort als dem festgelegten "anderen Ort" einwählt.[15] Das ist abzulehnen. Nach der vorzugswürdigen und zwischenzeitlich herrschenden Gegenauffassung ist das Gericht nicht befugt, den anderen Ort positiv festzulegen; es ist jedenfalls unschädlich, wenn sich die betreffende Person nicht an die Vorgabe hält.[16] Für eine entsprechende Anordnung besteht kein Bedürfnis: Der von dem Teilnehmer gewählte Ort muss eine störungsfreie Verhandlung gewährleisten, andernfalls kann das Gericht die Verhandlung abbrechen und die betreffende Partei riskiert unter den weiteren Voraussetzungen von §§ 330 ff. ZPO (insb. § 337 ZPO) ein Versäumnisurteil.[17]

[15] Reuß, JZ 2020, 1135, 1136; Zöller/Greger, § 128a ZPO Rn 4.
[16] LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2021 – 12 Sa 453/20 = BeckRS 2021, 3353; BeckOK-ZPO/von Selle, § 128a Rn 6; Gomille/Frenzel, NJOZ 2022, 1185 f.; Werner/Borowski, AnwBl 2023, 88; Windau NJW 2020, 2753, 2756 f. Rn 24 f.
[17] Gomille/Frenzel, NJOZ 2022, 1185, 1186.

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