Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten.[61] Dieser Vermögensanfall unterliegt gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Als Schenker gilt für die Bestimmung der StKl. nicht die Stiftung, sondern gem. § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG der Stifter. Bei einer Familienstiftung dürfte daher regelmäßig die Stkl. I (Steuersatz: 7 %–30 %) anzuwenden sein.[62] Die Auskehrung des Stiftungsvermögens ist aber nicht nur schenkungsteuerpflichtig, sondern kann jedenfalls nach der Auffassung der Finanzverwaltung (unter den gleichen Bedingungen wie die laufenden Leistungen einer Stiftung) zusätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen und damit Einkommensteuer auslösen.[63] Um eine solche verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung[64] zu vermeiden, ist zu empfehlen, thesaurierte Gewinne möglichst noch vor dem Beginn des Auflösungs- bzw. Aufhebungsprozesses an die Destinatäre auszuschütten.[65]

[62] Orth, in: Orth/Uhl, Sitftungsrechtsreform 2021, Rn 865.
[64] Dazu Orth, ZStV 2019, 182, 186 ff.
[65] V. Löwe, in: Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, Kap. 5 Rn 30.

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