Das Steuerklassenprivileg gilt nur für die Erstausstattung der Familienstiftung. Bei einer späteren Zustiftung des Stifters, die im Anschluss an den Errichtungsprozess getätigt wird, handelt es sich um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nach der StKl. III besteuert wird.[17] Soweit das Ausstattungsversprechen im Stiftungsgeschäft neben der unmittelbaren Erstausstattung aber konkrete Verpflichtungen für nachfolgende Zuwendungen des Stifters vorsehen, können ggf. auch diese späteren Zuwendungen steuersatzprivilegiert sein.[18]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen