Das Steuerklassenprivileg gilt nur für die Erstausstattung der Familienstiftung. Bei einer späteren Zustiftung des Stifters, die im Anschluss an den Errichtungsprozess getätigt wird, handelt es sich um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nach der StKl. III besteuert wird.[17] Soweit das Ausstattungsversprechen im Stiftungsgeschäft neben der unmittelbaren Erstausstattung aber konkrete Verpflichtungen für nachfolgende Zuwendungen des Stifters vorsehen, können ggf. auch diese späteren Zuwendungen steuersatzprivilegiert sein.[18]

[17] R E 15.2 Abs. 3 ErbStR.
[18] Schewe/Hermes, RFamU 2022, 158, 164; dazu auch Dahlmanns, RNotZ 2020, 417, 439, die wegen der mit der Gestaltung einhergehenden Risiken die’Einholung einer (gebührenpflichtigen) verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt empfiehlt.

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