Die Vermögensausstattung kann Umsatzsteuer nur dann auslösen, wenn der Stifter Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG ist. Ist dies der Fall und überträgt der Stifter einzelne Wirtschaftsgüter seines Unternehmens unentgeltlich auf die Stiftung, liegt regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Anders verhält es sich, wenn der Stifter sein Unternehmen oder einen in der Gliederung seines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Ganzen zuwendet, da dies als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist.

Die Grunderwerbsteuer wird relevant, wenn auf die Stiftung ein inländisches Grundstück übertragen wird. Regelmäßig wird die Grundstücksübertragung aber keine Grunderwerbsteuer auslösen. Es handelt sich zwar um einen nach § 1 Abs. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Allerdings ist der Grundstückserwerb von Todes wegen wie auch die Grundstücksschenkung unter Lebenden nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück voll unentgeltlich übertragen wird.

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