Satzungsmäßige Leistungen der Stiftung an ihre Destinatäre lösen keine Schenkungsteuer aus. Die Destinatsleistungen werden aufgrund einer in der Satzung begründeten Rechtspflicht geleistet, d.h. nicht freigebig, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtige Schenkungen sind erst dann gegeben, wenn die Leistungen der Stiftung eindeutig gegen die Satzung verstoßen. Es besteht insoweit aber eine weitgehende Einschätzungsprärogative der Stiftungsorgane, die durch die Finanzämter und Finanzgerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist.[57] Schenkungsteuer fällt entsprechend nur im Ausnahmefall an.

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