Auf die Verschwiegenheitspflicht dürfen sich Notare nicht nur nach eigenem Ermessen zurückziehen, sondern sie müssen diese Pflicht zwingend in jedem Fall beachten, weil die Verschwiegenheit eine essenzielle Amtspflicht ist. Dem sich aus der Anfrage von Bevollmächtigten und/oder Erben ergebenden Handlungsdrang zur schnellen Informationsweitergabe und Klärung der Angelegenheit haben Notare nicht leichtfertig nachzugeben. Der Geheimnisschutz "genießt grundsätzlich Vorrang vor den Sachaufklärungsinteressen der Erben und der Allgemeinheit."[38]

In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Notars ist die Anwaltschaft somit zu mehr Zurückhaltung aufzufordern und Notare sind zur Beachtung und Wahrung von § 18 BNotO anzuhalten.

[38] Treffend auf den Punkt gebracht von Edenfeld, ZEV 1997, 391, 398.

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