Von der Verschwiegenheitspflicht werden gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO alle Umstände erfasst, die dem Notar bei Ausübung seines Amts bekannt geworden sind.[6] Dabei ist es ohne Relevanz, ob ein Geheimhaltungsinteresse oder ein Geheimhaltungswille hinsichtlich der dem Notar bekannt gewordenen Umstände besteht.[7] Auch müssen dem Notar Informationen nicht ausdrücklich anvertraut worden sein.[8] Die Kenntnisnahme bei der Ausübung des Notaramts genügt.[9] Der BGH hat zudem bereits 1974 entschieden, dass eine Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht zu erfolgen hat.[10] Der Wortlaut des § 18 BNotO lässt dies bereits nicht zu.[11] In der Praxis wäre eine solche Abgrenzung auch nicht handhabbar, da beides sich nicht ausschließt, sondern oftmals Hand in Hand geht.[12]

Der BGH hat im Jahr 2005 klargestellt, dass

Zitat

"die Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich für den gesamten Inhalt einer notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anlässlich der Verhandlung erfährt [gilt], so gehören dazu die Tatsache, Zeit und Ort einer Inanspruchnahme des Notars als Amtsträger sowie die Identität der betreffenden Personen. Auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, fällt darunter. Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars […], wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG."[13]

Folglich wird von der Verschwiegenheitspflicht auch schon jegliche Besprechung mit dem Notar erfasst, auch wenn es zu keiner weitergehenden Amtstätigkeit kommt.[14]

Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht sind gem. § 18 Abs. 1 S. 3 BNotO offenkundige und nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Dem kommt allerdings keine praktische Bedeutung zu, da der Notar entscheiden muss, ob eine Tatsache offenkundig oder nicht geheimhaltungsbedürftig ist. Eine solche Einschätzung selbst zu treffen ist nicht ratsam.[15]

[6] Hager/Müller-Teckhof, NJW 2022, 1854, 1859 Rn 23.
[7] Beck’sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, 32 Rn 45.
[9] Edenfeld, ZEV 1997, 391, 392.
[10] Bereits BGH NJW 1975, 930, 930.
[11] Bereits BGH NJW 1975, 930, 930 f.
[12] BeckOK-BNotO/Sander, 6. Ed. 1.8.2022, § 18 Rn 155 m.w.N.; Edenfeld, ZEV 1997, 391, 397.
[13] BGH DNotZ 2005, 288, 289 f.
[15] BeckOK-BNotO/Sander, 18 Rn 53, 57.

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