Nicht erst seit Kurzem, aber in jüngerer Zeit merklich zunehmend, versuchen (vermeintlich zukünftige aber auch wirkliche) Erben und (zweifelhaft) (privatschriftlich) (general-)bevollmächtigte Individuen hinsichtlich der (möglicherweise) getätigten Urkundsgeschäfte des Erblassers/Vollmachtgebers über Notare an Informationen über sowohl alle jemals getätigten Urkundsgeschäfte als auch konkrete Beurkundungsvorgänge, insbesondere hinsichtlich der einen Beurkundungsvorgang begleitenden Umstände, zu gelangen. Eine typische Fallschablone sieht so aus, dass sich nach einer Beurkundung eines (teil-)unentgeltlichen Geschäfts (entfernte) Verwandte der übergebenden Person unter Legitimierung einer (Vorsorge-/General-)Vollmacht, entweder persönlich oder bereits anwaltlich vertreten, beim Notar melden und Auskunft über das konkrete Urkundsgeschäft und/oder sämtliche jemals beurkundeten Vorgänge verlangen. Dies geschieht mal geschickt und mal plump, mal per E-Mail oder Brief, mal telefonisch. Aber immer wieder unter dem – ebenfalls mal mehr und mal weniger offensichtlichen – Deckmantel der redlichen Informationsgewinnung für die übergebende Person. Regelmäßig ist unschwer zu erkennen, dass die Informationsgewinnung aus derartigen Anfragen einzig der Vorbereitung von Ansprüchen aus § 2287 BGB und/oder §§ 2325, 2329 BGB oder sogar der Vorbereitung des umfassenden Angriffs auf die Rechtmäßigkeit der Beurkundung bzw. Wirksamkeit der Urkunde dienen soll.

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