Hinweis

"Der Erschienene handelt in dieser Niederschrift nicht im eigenen Namen, sondern aufgrund der dem Notar in Ausfertigung vorgelegten Vollmacht vom … .., welche in beglaubigter Ablichtung dieser Niederschrift beigefügt ist, in seiner Eigenschaft als Vertreter des bzw. der Erben des verstorbenen und im Grundbuch noch eingetragenen Herrn/Frau […]"

Nur für den Fall, dass das Grundbuchamt aufgrund eines ihm vorliegenden Erbnachweises, welcher den Erschienenen als Alleinerben des Erblassers ausweist, von einem Wegfall der Legitimationswirkung der Vollmacht ausgehen sollte, handelt der Erschienene hilfsweise im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Erblassers. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis als Erbe nimmt der Erschienener in diesem Fall auf den dem Grundbuchamt vorliegenden Erbnachweis Bezug.“

Im Hinblick auf anfallende Grundbuchkosten sei angemerkt, dass bei der Verwendung der transmortalen Vollmacht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und einem Verzicht der Beteiligten darauf, gerade als Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen zu werden, für die Eintragung des Erwerbers die Eintragungsgebühr i.H.v. 1,0 (KV Nr. 14100 Abs. 1 GNotKG) anfallen könnte. Das Kostenprivileg nach KV Nr. 14100 Abs. 1 GNotKG könnte eventuell nicht greifen.[27] Allerdings wird in der Literatur die Möglichkeit einer Befreiung auch bei einer Erbauseinandersetzung durch einen transmortalen Bevollmächtigten bejaht.[28] Der Hinweis, dass unter Umständen die mangelnde Kostenbefreiung und die damit verbundene Eintragungsgebühr günstiger sei, als einen teureren Erbschein zu beantragen[29], hat etwas für sich. Auch wenn der Praktiker lieber den Betroffenen eine Kostenfreiheit anpreisen würde.

[26] Formulierungsvorschlag in Anlehnung an Ott, notar 2019, 135, 139.
[28] Vgl. Korintenberg/Hey'l, GnotKG, 20. Auflage 2017, Nr. 14100 KV Rn 57.
[29] So Weber, ErbR 2018, 189, 192.

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