Zu dieser kontroversen Problematik liegt bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der Praktiker sollte daher den sichersten Lösungsweg wählen. In der Literatur wird als Lösungsansatz vorgeschlagen, dass der Urkundenbeteiligte sowohl in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für den/die Erben des Vollmachtgebers als auch in seiner Eigenschaft als (potentieller) Alleinerbe des Vollmachtgebers auftritt. Dieses kumulative Auftreten in beiden Eigenschaften sollte sodann jedoch lediglich hilfsweise unter ausdrücklicher Angabe des Hierarchieverhältnisses erfolgen.[24] Hierdurch wäre gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auf der 1. Stufe in seiner Eigenschaft als Vertreter desoder der Erben des Vollmachtgebers auftritt. Auf der 2.’Stufe handelt er hilfsweise für den Fall, dass das Grundbuchamt von einem Wegfall der Legitimationswirkung der Vollmacht ausgeht, im eigenen Namen in seiner Eigenschaft als Erbe des im Grundbuch eingetragenen Erblassers. Folglich kann zum Nachweis der Verfügungsbefugnis als Erbe auf den dem Grundbuchamt (nachträglich) zur Kenntnis gelangten Erbnachweis im Sinne des § 35 Abs. 1 GBO Bezug genommen werden.[25]

[24] So Herrler, DNotZ 2017, 508, 533, zustimmend Ott, notar 2019, 135, 138.
[25] Vgl. Ott, notar 2019, 135, 138, der zudem der Frage nachgeht, ob die hilfsweise Berufung auf die Alleinerbenstellung eine vom Grundbuchamt nach § 20 GBO zu prüfende unzulässige Bedingung im Sinne des § 925 BGB darstellt.

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