Es waren insbesondere René David und Konrad Zweigert, welche die Grundlagen für die Einteilung der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen in "Rechtskreise" gelegt haben. Je nach Grad der historischen und kulturellen Verwandtschaft wurden Länder zu Rechtsfamilien zusammengefasst, gab es Mütter und Töchter, Schwestern und entfernte Cousinen. Das bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, dass die rechtlichen Lösungen innerhalb einer Familie sich stets sehr ähnelten. Im Detail konnte es auch bei naher Verwandtschaft große Unterschiede geben, doch legten stilprägende Gemeinsamkeiten zumindest ein ähnliches Denken nahe.

Wer nun als deutscher Jurist einen Blick auf das Erbrecht unseres engsten Nachbarn Österreich wirft (und dasselbe gilt natürlich für die umgekehrte Blickrichtung), dessen Hoffnung auf große Gemeinsamkeiten und leichte Verständlichkeit wird schnell enttäuscht. Am Gesetzestext des ABGB von 1811 ist ein knappes Jahrhundert deutscher Pandektistik spurlos vorübergegangen. Daran hat auch die großangelegte Reform des österreichischen Erbrechts aus dem Jahr 2015 nichts geändert. Das österreichische Erbrecht ist und bleibt anders: Antrittserwerb statt Vonselbsterwerb, eigene Rechtspersönlichkeit des ruhenden Nachlasses, große Unterschiede bei den Erbteilen, den Pflichtteilen und dem Erbvertrag stellen den an das BGB gewöhnten deutschen Praktiker vor Herausforderungen.

Entkommen kann man den sich daraus ergebenden Fragestellungen nicht. Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung und dem damit verbundenen Übergang vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip mit Rechtswahlmöglichkeit im Internationalen Privatrecht kommen vielmehr neue Konstellationen auf die Praxis zu, die auf Klärung warten. So müssen sich gegenwärtig die deutschen Gerichte fragen, ob sie im Zuständigkeitssystem der Erbrechtsverordnung eine "Einantwortung" nach österreichischem Recht vornehmen müssen, eine Aufgabe, die sie vor Geltung der EuErbVO als wesensfremde Tätigkeit weit von sich gewiesen haben. Noch nicht entschieden ist außerdem, ob die Beschränkungen des österreichischen Erbrechts bei der Gestaltung von Erbverträgen ("freies Viertel") zu beachten sind; das wird davon abhängen, ob man die Frage dem Erb- oder dem Errichtungsstatut zuordnet. Dies sind nur zwei Beispiele. Viele weitere werden in den nächsten Jahren folgen.

ZErb 7/2021, S. 0

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