Hinweis

Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbststudiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf ca. 29 Seiten Aufsätze und Rechtsprechung auf den Seiten 233–261 in der Zeitschrift ZErb 07/2020.

Der Lernerfolg für 2,5 Stunden Fortbildung als Fachanwalt für Erbrecht kann bestätigt werden, sofern mindestens 75 % der nachfolgenden 10 Fragen zutreffend beantwortet werden. Nach Eingang der vollständig ausgefüllten und unterzeichne­ten Lernerfolgskontrolle (per Mail unter dvev@erbrecht.de bzw. per Fax unter 07265/913434) wird eine Bescheinigung über 2,5 Stunden Fachanwaltsfortbildung im Selbststudium zur Vorlage bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer ausgestellt und per Mail oder Fax übersandt.

Legen Sie Ihrer Kammer sowohl die ausgefüllte Lernerfolgskontrolle als auch die gelesene Lektüre und die Bescheinigung vor.

Zu Rechtsanwältin Dagmar Boving, Fragen der Vermögensnachfolge Deutschland/USA

 
1. Der Erblasser E hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Er lebte in seinen letzten Lebensjahren in Miami, Florida. Er hatte dort ein Haus und in Hamburg eine Eigentumswohnung. Nach welchem Recht beurteilt sich die Erbfolge, wenn E kein Testament hinterließ?
  A) Nach dem Recht des Staates Florida kommt es für die Erbfolge auf das letzte Domizil (domicile) des Erblassers an. Dies war Miami, so dass das Erbrecht von Florida für die gesamte Erbfolge maßgeblich ist, so auch für die Eigentumswohnung in Hamburg.
  B) Nach dem Recht von Florida ist das Recht der Belegenheit einer Nachlassimmobilie anzuwenden. Danach tritt eine Nachlassspaltung ein: die Eigentumswohnung in Deutschland wird nach deutschem Erbrecht vererbt, das Haus in Miami nach dem Erbrecht des Staates Florida.
  C) Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO richtet sich die Erbfolge nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit gilt für die Erbfolge das Erbrecht von Florida, und zwar auch hinsichtlich der Eigentumswohnung in Hamburg.
  D) Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit von E ist für den gesamten Nachlass das deutsche Erbrecht anzuwenden.
2. Wie ist die Rechtslage aus US-Sicht, wenn E in Florida ein handschriftliches Testament errichtete, in dem er eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts traf und seine amerikanische Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin einsetzte?
  A) Dieses Testament wird in Florida nicht anerkannt, da die Voraussetzungen eines 2-Zeugen-Testaments (witnessed will) nicht eingehalten sind. Es verbleibt bei der gesetzlichen Erbfolge.
  B) Die Florida Statutes sehen vor, dass ausländische Staatsbürger nach ihrem Heimatrecht testieren können. Danach ist ein eigenhändiges Testament (holographic will) eines Deutschen wirksam, so dass hier das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt.
  C) Nach dem Recht von Florida kommt es für die Wirksamkeit des Testaments eines ausländischen Staatsbürgers darauf an, ob dieses der Ortsform am Errichtungsort zum Zeitpunkt der Errichtung genügt. Für eine Wirksamkeit hätte E sein Testament in Deutschland errichten müssen, so aber verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.
  D) Wie nach deutschem Recht besteht auch nach dem Recht von Florida die Möglichkeit eines eigenhändigen Testaments (holographic will). Allerdings ist keine Rechtswahl eines ausländischen Erbrechts für in Florida belegene Nachlassimmobilien möglich. Somit richtet sich die Erbfolge jedenfalls bezüglich des Hauses in Miami nach dem Erbrecht von Florida und nicht nach dem Testament.

Zu Rechtsanwalt Dr. Thomas P. Streppel, Probleme bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über vermietete Immobilien

 
3. In einem Beschl. v. 9.1.2019 stellte der BGH fest, dass bei der Veräußerung vermieteten Grundbesitzes von einem Bruchteilseigentümer an einen anderen die Regelung des § 566 BGB weder direkt noch analog Anwendung findet. Hieraus ist zu folgern, dass bei der Übertragung einer vermieteten Nachlassimmobilie an einen Miterben infolge Erbauseinandersetzung oder Vermächtniserfüllung keine Veräußerung "an einen Dritten" im Sinne des § 566 BGB vorliegt und deshalb weiterhin alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Vermieter bleiben. Welche Wege zeigt der Autor auf, um dies zu verhindern? (mehrere Antworten möglich)
  A) Bei Übertragung einer vermieteten Nachlassimmobilie an einen Miterben sollte unbedingt auch eine Vereinbarung mit dem Mieter geschlossen werden, wonach das Mietverhältnis künftig allein mit dem übernehmenden Miterben fortgesetzt wird. Es besteht ein Anspruch gegen den Mieter auf Mitwirkung an einer solchen Vereinbarung nach Treu und Glauben.
  B) Wenn der Mieter nicht bereit ist, die anderen Miterben aus dem Mietverhältnis zu entlassen, sollten diese jedenfalls eine Vollmacht an ...

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