Auf bewegliches Vermögen in den USA kann auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser sein letztes Domizil[13] in Deutschland hatte, völlig unabhängig davon, ob er deutscher Staatsangehöriger war oder nicht. Dagegen findet auf unbewegliches Vermögen in den USA stets das Recht des Bundesstaates Anwendung, in welchem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

Interessanter wird es, wenn ein US-amerikanischer Staatsangehöriger in Deutschland Vermögen hinterlässt. Nach dem soeben beschriebenen Grundsatz wird hierfür zunächst auf das US-amerikanische Recht bzw. genauer gesagt auf das Recht des betreffenden US-Bundesstaates verwiesen.[14]

Das US-amerikanische Recht knüpft für unbewegliches Vermögen stets an das Recht des Staates an, in welchem die Sache belegen ist und für unbewegliches Vermögen an das letzte Domizil des Erblassers an. Daraus folgt, dass für deutsche Grundstücke eines amerikanischen Erblassers stets deutsches Erbrecht im Wege der sogenannten Rückverweisung[15] gilt. Für bewegliches Vermögen kommt es dagegen darauf an, wo der amerikanische Erblasser sein letztes Domizil hatte. Sollte er zuletzt in Deutschland gewohnt haben, gilt auch für das bewegliche Vermögen eines Amerikaners in Deutschland deutsches Recht.

[13] Vgl. v. Sachsen-Gessaphe, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht 2. Auflage, S. 27.
[14] Vgl. Palandt/Grüneberg, (IPR) Einl v. Art. 3 EGBGB, Rn 19, 21.
[15] Vgl. zum Renvoi MüKo/Sonnenberger, Art. 4 EGBGB Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge