Bereits im Ausgangsverfahren hatte sich das KG Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der ursprüngliche Klageantrag zu verstehen ist.[14] Die Schuldnerin hielt den Antrag auf "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" insgesamt für zu unbestimmt.

Das KG hielt dem zu Recht entgegen, der Antrag beschreibe die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges durch eine Handlung der Schuldnerin, so dass auf die Rechtsprechung zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen werden könne. So genüge es bspw.

Zitat

"[i]n den Fällen der Beseitigung einer Störung bzw. eines Mangels […] für die Bestimmtheit des Antrags, den begehrten Erfolg zu bezeichnen, während die Wahl zwischen mehreren zur Beseitigung geeigneten Mitteln dem Schuldner verbleibt".

Das lasse sich entsprechend auf den hier gestellten Antrag auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin übertragen, so das KG weiter.

Konkret ist damit Gegenstand des Klageantrags, des Tenors und der Vollstreckung die Herstellung eines Zustands ("Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto"), der nur durch eine von der Schuldnerin vorzunehmende Handlung herbeigeführt werden kann. Deshalb ist der Antrag der Gläubigerin nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgelds auch zulässig, wie das KG richtig festgestellt hat.

[14] Näher zu Fragen der Antragstellung und Tenorierung Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, 2018, § 7 Rn 18 ff.

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