Durch die verfehlte Annahme der Auslegungsbedürftigkeit des Urteilstenors, kann das KG für die weitere Auslegung die Urteilsgründe heranziehen. Wohlgemerkt zieht das KG dafür aber allein die Urteilsgründe des BGH und nicht die des LG heran, denn, so das KG,

Zitat

"für die Auslegung ist vorliegend dabei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auszugehen, durch die die erstinstanzliche Entscheidung unter Aufhebung des Senatsurteils wiederhergestellt worden ist. Denn diese Entscheidung beruht danach nicht mehr auf den vom Landgericht dazu geäußerten Entscheidungsgründen, sondern auf den Gründen, die das Revisionsgericht zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung herangezogen hat."

Einen Beleg für diese Behauptung nennt das KG nicht. Man müsste aber vielleicht doch einmal die Frage stellen, warum die Gründe einer Entscheidung, die vom BGH ausdrücklich "wiederhergestellt" wurde, völlig unbeachtlich sein sollen. Insbesondere hat der BGH den Tenor der Entscheidung nicht abgeändert.

Wenn bspw. der Tenor tatsächlich so auslegungsbedürftig gewesen wäre, wie das KG meint, so wäre es für den BGH naheliegend gewesen, das anzusprechen. Das hat der BGH aber nicht getan.

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