Verfügt der Erblasser neben einer Erbeinsetzung dritter Personen, dass der überlebende Ehepartner aus seinem Besitz "nehmen oder behalten könne, was auch immer er will", so handelt es sich nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um ein Herausgabevermächtnis, angelehnt an den Voraus des Ehegatten gem. § 1932 BGB. Hierfür spricht insbesondere, dass der Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der überlebende Ehepartner einen entscheidenden Anteil des Vermögens des Erblassers entnehmen können und damit Miterbe werden soll.

OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 3 W 16/19

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