Auf einen Blick

Übergangsfälle bei der EU-ErbVO führen dazu, dass -wie hier- die französischen Regeln der Nachlassspaltung anzuwenden sind. Das französische IPR verweist hinsichtlich des im Nachlass befindlichen unbeweglichen Vermögens auf das Sachrecht des Belegenheitsstaates. Es kommt mithin zur Nachlassspaltung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass die Qualifikation in bewegliche oder unbewegliche Sachen französischem Sach(en)recht unterfällt. Die Verweisung gilt bezüglich des Grundstücks sowie des darauf befindlichen Gebäudes bzw. der zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Daher gilt die Verweisung des französischen IPR nicht für Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche sowie sonstige im Haus befindliche Vermögensgegenstände, die als "accessorium" nicht der Hauptsache folgen müssen. Diese unterfallen vielmehr den "biens meubles", die, einerlei wo sie sich befinden, nach französischem Erbrecht eine Einheit bilden, d. h. die Einheit der beweglichen Sachen (Nachlasseinheit).

Autor: Von Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen, Maître en droit (Luxembourg)[1]

ZErb 7/2019, S. 169 - 170

[1] Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Internationales und Vergleichendes Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialgüterrecht sowie Direktor des Forschungsbereiches Geistiges Eigentum: Grundlagen und Anwendungen am Institut Supérieur de l‘Économie, ISEC Université Luxembourg; thomas.gergen@isec.lu – Ferner ist Gergen wissenschaftlicher Berater der Kanzlei RAe Fries&Herrmann, Blieskastel/Saarbrücken. https://www.fries-herrmann.de/kanzlei/prof-dr-dr-thomas-gergen/ [17.4.2019].

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