Im Anwendungsgebiet der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist kein Platz mehr für die Nachlassspaltung, wie sie etwa im Common-law oder in der französischen Rechtsordnung bekannt sind. Denn mit Wirkung zum 17. August 2015 führte die EU-ErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit ein,[2] welches auch gilt, wenn sich Nachlassgegenstände in einem Drittstaat befinden (loi uniforme-Prinzip). Gleichwohl beschäftigt sich die Praxis immer noch mit Übergangsfällen, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 verstarb und bei Anwendung französischen Internationalen Privatrechts (IPR) dieses die Nachlassspaltung anordnet, welche die französische höchstrichterliche Rechtsprechung traditionell entwickelt hat.

[2] Siehe Halaczinsky, ZErb 4 (2019), S. 85-90, v.a. S. 87 sowie Lehmann, DStR 2012, S. 2085.

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