Leitsatz

Gewährt das Nachlassgericht einem formell im Erbscheinserteilungsverfahren Beteiligten, z. B. einem Vermächtnisnehmer, rechtliches Gehör, so ist allein hierdurch noch keine Rechtfertigung einer Kostenerstattung des Beteiligten zu sehen.

OLG München, Beschluss vom 15. April 2019 – 31 Wx 420/18

Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nicht fristgemaß im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Nachlassgericht eingelegt worden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfuhrungen des Nachlassgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss Bezug.

Die Beschwerdefuhrerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4 beruht auf § 84 FamFG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten 5,6 und 7, insbesondere der des Beteiligten zu 5, der einen Kostenantrag gestellt hat, halt der Senat fur nicht geboten. Diese sind zwar formell als Beteiligte in dem Beschwerdeverfahren gefuhrt. Deren erbrechtliche Position als Vermachtnisnehmer ist aber von vornherein nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern allein die Prufung der erbrechtlichen Stellung des Beteiligten zu 4 im Rahmen des hier inmitten stehenden Erbscheinserteilungsverfahrens (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 2353 BGB Rn 25; § 352 e FamFG Rn 32). Insofern hatten sie als formell Beteiligte die Moglichkeit, selbst die Wirksamkeit des Testaments der Erblasserin zu prufen und ihre Rechtsauffassung anzubringen. Die Gewahrung rechtlichen Gehors allein rechtfertigt aber noch nicht die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in dem hier gegenstandlichen Beschwerdeverfahren.

2. Die Festsetzung des Geschaftswerts fur das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 GNotKG. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausfuhrungen in dem Hinweisbeschluss vom 7.2.2019 Bezug.

III. Die Voraussetzungen fur die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insoweit ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats nicht gegeben.

ZErb 7/2019, S. 175

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