Gewährt das Nachlassgericht einem formell im Erbscheinserteilungsverfahren Beteiligten, z. B. einem Vermächtnisnehmer, rechtliches Gehör, so ist allein hierdurch noch keine Rechtfertigung einer Kostenerstattung des Beteiligten zu sehen.

OLG München, Beschluss vom 15. April 2019 – 31 Wx 420/18

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