Schließlich herrscht Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, was überhaupt der Gegenstand der Zuwendung an den begünstigten Dritten ist. So wird die Meinung vertreten, dies sei nicht die Versicherungssumme, sondern die Summe der vom VN gezahlten Prämien.[334] Demgegenüber war das RG[335] der Ansicht, dem Dritten werde "das Kapital oder die Rente ausbedungen, für welche Prämien oder eine Einstandssumme gezahlt werden".[336] Letzterem ist zuzustimmen. Denn die Versicherungssumme ist zwar regelmäßig wesentlich höher als die Summe aller Prämienzahlungen; es entstammen aber nicht nur diese Prämien dem Vermögen des VN. Vielmehr stand dem VN zu Lebzeiten auch das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung zu; dieses hat sich bei widerruflicher Benennung des Begünstigten erst mit seinem Tod – wie gezeigt[337] – vom übrigen Nachlass abgespalten und ist – originär[338] – beim Begünstigten entstanden. Hinzu kommt der Umstand, dass die Todesfallleistung zugunsten des begünstigten Dritten nicht nur aus dem Sparanteil der Prämie, sondern auch aus deren Risikoanteil finanziert wird und der Versicherer die Todesfallleistung auch und gerade dann in der vollen vereinbarten Höhe erbringen muss, wenn die versicherte Person relativ bald nach dem Versicherungsbeginn verstirbt, zu einem Zeitpunkt also, bis zu dem noch nicht viele Prämien gezahlt wurden.[339] Insbesondere zum Zweck der Versorgung von Hinterbliebenen ist aber regelmäßig gerade dieser Betrag vorgesehen.[340]
Zugewandt – und zwar, wie gezeigt, von Todes wegen[341] – ist dem begünstigten Dritten daher nach § 328 Abs. 1 BGB der eigene unmittelbare Anspruch gegen den Versprechenden,[342] bei der Lebensversicherung somit gemäß § 159 Abs. 2 VVG 2008/§ 331 Abs. 1 BGB aF, § 166 Abs. 2 VVG aF nicht etwa nur die Summe aller gezahlten Prämien, sondern das Bezugsrecht oder – nach Fälligkeit des Versicherungsanspruchs[343] – die aufgrund dessen zu beanspruchende Versicherungsleistung, nämlich die Todesfallleistung.[344]
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