Von den Gerichten, die sich mit dem Verhältnis des Verfahrens nach § 2200 BGB zum Erbscheinserteilungs- bzw. -einziehungsverfahren zu befassen hatten, wird als Untermauerung des eigenen Ergebnisses gerne das Argument der Prozessökonomie vorgebracht. Dies gilt aber unabhängig davon, in welchem Umfang Bindungswirkung der gerichtlichen Ernennungsentscheidung angenommen wird und ist von der konkreten prozessualen Situation abhängig. So hat das OLG Karlsruhe mit dem Argument der Prozessökonomie die weitergehende Bindungswirkung begründet,[29] das OLG München hat mit gleichem Argument die Bindungswirkung gering gehalten.[30] Im Fall des OLG Karlsruhe war das Verfahren nach § 2200 BGB bereits abgeschlossen, die Entscheidung war formell rechtskräftig. Im Verfahren des OLG München liefen die beiden Verfahren parallel ab, es war schon Beschwerde im Erbscheinserteilungsverfahren eingelegt, als die Frist für die sofortige Beschwerde im Verfahren nach § 2200 BGB verstrich. Beiden Gerichten ist in ihrer Beurteilung, welches Verhalten prozessökonomisch ist, vollständig zuzustimmen. Im Fall des OLG Karlsruhe war es nach Abschluss des Verfahrens nach § 2200 BGB nicht verfahrensökonomisch, ein Erbscheinserteilungsverfahren zwischen denselben Beteiligten mit denselben Argumenten bei unverändertem Sachverhalt zu führen. Im Fall des OLG München war es nicht verfahrensökonomisch, bei bereits eingelegter Erbscheinsbeschwerde – mit dem letztlichen Ziel, einen Erbschein ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erhalten – zusätzlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung nach § 2200 BGB einzulegen. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligten die konkrete Person des Testamentsvollstreckers gar nicht angreifen wollten. Dies zeigt allerdings überdeutlich, dass Erwägungen der Prozessökonomie für die Frage der Bindungswirkung keine Rolle spielen dürfen, sonst wird die Entscheidung beliebig. Welches Verhalten der Parteien verfahrensökonomisch ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, diese sind nicht a priori bestimmbar. Vielmehr ergibt sich aus der teilweisen Überschneidung im Prüfungsumfang der Verfahren und aus der Tatsache, dass der Ansatzpunkt für beide Verfahren mit dem Testament derselbe ist, dass eine eindeutige Aussage darüber, welcher Umfang der Bindungswirkung zu mehr Prozessökonomie führt, nicht möglich ist. Die Frage der Bindungswirkung ist wie oben bereits dargetan anhand systematischer und am Gesetzeszweck orientierter Auslegung zu beantworten. Die Prozessökonomie hat insoweit keinerlei Bedeutung.

[30] OLG München, Beschluss vom 23.1.2009, Az. 31 Wx 116/09, Rn 12.

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