Mit notarieller Urkunde vom 11.3.2008 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 1 (geb. 1953) als Kind durch den Beteiligten zu 2 (geb. 1929). Der Annehmende ist gehbehindert und sitzt im Rollstuhl, er ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem Jahre 2004 wird er vom Anzunehmenden – zunächst im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Pflegedienst, seit Oktober 2005 im Rahmen eines privaten Pflegedienstvertrages – betreut. Seit dieser Zeit bewohnt der Anzunehmende mietfrei eine Wohnung im Anwesen des Annehmenden. Für seine Pflegedienste erhält der Anzunehmende vom Annehmenden ein Entgelt in Höhe von 1.750 EUR netto. Am 1.8.2005 hat der Annehmende eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Anzunehmenden errichtet; am 18.5.2006 hat er seine Schwester zu seiner alleinigen Erbin, den Anzunehmenden zu seinem alleinigen Ersatzerben und die Tochter des Anzunehmenden als weitere Ersatzerbin eingesetzt. Die Schwester des Annehmenden ist zwischenzeitlich verstorben.

Das Amtsgericht hörte die Beteiligten zu 1 und 2 persönlich an. Mit Beschluss vom 25.4.2008 lehnte es die Adoption ab. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Das Landgericht hörte am 18.9.2008 die Beteiligten zu 1 und 2 persönlich an und wies die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 9.10.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

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