Mit notarieller Urkunde vom 22.8.2007 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Beteiligten zu 2 (geb. 1978) als Kind durch den Beteiligten zu 1 (geb. 1946), dem Ehemann von deren leiblicher Mutter, der Beteiligten zu 4, die ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt hat. Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Das Amtsgericht hörte das zuständige Jugendamt schriftlich und den leiblichen Vater der Anzunehmenden (Beteiligter zu 3) zunächst schriftlich und am 29.4.2008 mündlich an. Dieser ist mit einer Adoption seiner erwachsenen nichtehelichen Tochter durch den Beteiligten zu 1 grundsätzlich einverstanden; allerdings habe der Ausspruch, dass die beantragte Adoption die Wirkung einer Minderjährigenadoption hat, zu unterbleiben, da dies seine Interessen gefährde. Durch die Volladoption verliere er seinen grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2, der er – mit einer Unterbrechung von zwei Jahren – bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs Unterhalt geleistet habe.

Mit Beschluss vom 14.8.2008 lehnte das Amtsgericht die Adoption der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 ab. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein. Diese wies das Landgericht mit Beschluss vom 10.11.2008 zurück. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2.

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