Der Erblasser ist am 17.12.2006 im Alter von 78 verstorben. Er war seit 1961 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, wobei die Ehegatten in getrennten Wohnungen im selben Gebäude lebten. Der gemeinsame einzige Sohn ist 2002 vorverstorben.

Es liegt ein notarielles Testament vom 29.11.2006 vor, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzte mit der Auflage, ein Viertel des Nachlasses an eine angegebene gemeinnützige Organisation auszukehren und die Grabpflege zu übernehmen. Bei den Personalien des Erblassers ist festgehalten "nach Angabe nicht verheiratet".

Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.2.2007 das Testament angefochten mit der Begründung, der Erblasser habe sich im Irrtum befunden, da ihm offenkundig die eheliche Beziehung nicht mehr bewusst gewesen sei. Sie hat beantragt, ihr einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des notariellen Testaments vom 29.11.2006 beantragt. Dem Erblasser sei klar gewesen, dass seine Ehe nicht durch eine rechtskräftige Scheidung beendet gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Schriftverkehr der Ehegatten in steuerlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten. Nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. H., Dr. B. und Dr. L., der Wohnbereichsleiterin B., des Notars Dr. Sch. und des Freundes des Erblassers M. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.7.2007 angekündigt, den von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbschein zu erteilen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.11.2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie auch die Einziehung des zwischenzeitlich erteilten Erbscheins begehrt.

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