2.1 a)

Nun mag der Erblasser seiner Enkelin versprochen haben: "Du bekommst bei meinem Tod das Sparbuch" – dieses mündliche Versprechen ist rechtlich unbeachtlich. Sieht man es als Vermächtnis an, so fehlt die Testamentsform (§§ 1939, 2231 BGB). Sieht man es als ein Schenkungsversprechen an, so fehlt die notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB), deren Fehlen nicht durch das Bewirken der Leistung gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt ist, weil die Forderung gegen die Bank/Sparkasse nicht zu Lebzeiten des Schenkers auf die Enkelin durch Abtretung (§ 398 BGB) übergegangen ist. Es fehlt nicht an der Vertragsform, Enkelin und Erblasser sind sich einig, aber nichts deutet darauf hin, dass der Erblasser nicht nur versprechen, sondern schon entäußern wollte.

Auch wenn man annehmen wollte, dass – stillschweigend, aber auch von der Enkelin erkannt – der Erblasser davon ausging, dass die Enkelin das Guthaben nur dann erhalten sollte, wenn der Erblasser vor ihr stirbt,[1] sieht die Rechtslage für die Enkelin nicht besser aus: Auf ein nicht vollzogenes Schenkungsversprechen von Todes wegen finden die Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen Anwendung (§ 2301 BGB), wobei umstritten ist, ob die Testamentsform ausreicht oder ob die Erbvertragsform (§ 2276 BGB) – notarielle Beurkundung – gewahrt sein muss; auch diese Formen sind nicht eingehalten.

[1] Diese Annahme liegt nicht nahe; in Anbetracht des Altersunterschiedes denken die Betroffenen gar nicht an diese ausnahmsweise eintretende Tatsache.

2.2 b)

Sollte das Versprechen des Erblassers die Schriftform einhalten (§ 126 BGB), z. B. maschinenschriftlich mit Unterschrift abgefasst sein, wäre die Rechtslage nicht anders, solange nicht die besondere Form des Testaments beachtet wurde, also Text und Unterschrift handschriftlich abgefasst sind. Im letztgenannten Fall mag man die Zusage als formungültiges Schenkungsversprechen ansehen, man mag es als formungültiges Versprechen auf den Todesfall ansehen, wenn man Erbvertragsform nach § 2301 Abs. 1 BGB als gefordert ansieht, in beiden Fällen wird man in aller Regel eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Vermächtnis vornehmen.[2]

[2] MüKo/Busche, BGB, 5. Aufl., § 140 Rn 27.

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