Die Einheitsgesellschaft ist eine Sonderform der GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Stellung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs übernimmt. Dabei werden die GmbH-Anteile nicht wie üblich von den Kommanditisten der KG gehalten, sondern die KG selbst ist Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH.[17] In der Regel wird zunächst eine GmbH gegründet. Bei Errichtung der KG legen die GmbH-Gesellschafter sodann ihre Geschäftsanteile zu 100 % in die KG ein[18] und treten diese an die KG ab. Wechsel in der Gesellschafterstruktur können allein durch Übertragung der Kommanditanteile vorgenommen werden, unterliegen dabei aber nicht der notariellen Beurkundungspflicht, wie es bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG der Fall ist. Die sehr aufwendige und beratungsintensive Abstimmung von GmbH-Vertrag und KG-Vertrag entfällt, da auf eine Synchronisierungsklausel, wegen der Konzentration der GmbH-Anteile im Gesamthandsvermögen der KG, verzichtet werden kann.

[17] Vgl. Esch, BB 1991, 1129 ff; Ettinger/Eberl, GmbHR 2004, 548, 552; Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 392.
[18] Jorde/Götz, BB 2005, 2718, 2719.

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