Im Zuge der Beendigung einer gemeinnützigen Stiftung fällt keine Steuer an, solange die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit eingehalten werden. Eine gemeinnützige Stiftung darf ihre Mittel ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke einsetzen. Das gilt auch im Fall ihrer Auflösung oder Aufhebung. Insoweit ist der in § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 AO geregelte Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten, der sicherstellen soll, dass das gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen im Gemeinnützigkeitskreislauf verbleibt und später nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecken verwendet wird.[74] Ein Verstoß gegen den Vermögensbindungsgrundsatz aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung hat erhebliche Folgen, da dieser nicht nur den Status der Gemeinnützigkeit entfallen lässt, sondern auch eine Nachversteuerung für die letzten zehn Jahre auslöst (§§ 63 Abs. 2, 61 Abs. 3 AO).[75]

[74] AEAO Nr. 26 zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.
[75] AEAO Nr. 5 zu § 61 AO.

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