Die EU-ErbVO[25] folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte unterliegen demselben Recht.[26] Das gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat, z.B. Deutschland, belegen ist und der Erblasser beispielsweise noch eine Immobilie in Spanien hat. Es ist nicht mehr möglich, diese Immobilie dem Recht des Lageorts zu unterwerfen, wenn in diesem Staat nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war. Nachlassspaltungen werden dadurch vermieden.[27]

Die Anwendung des Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann unter Umständen zu ungewollten Konsequenzen für den Nachlass führen.[28] So erkennen zahlreiche Rechtsordnungen die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments nicht an.

[25] VO (EU) Nr. 650/2012, ABl EU Nr. L 201, 107 ff. v. 27.7.2021.
[26] Erwägungsgrund 37, S. 4 EU-ErbrVO.
[27] Vgl. Nietner, Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union, S. 4.
[28] Vgl. Boving/Vossbeck, ZErb 2022, 1 ff.

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