Für die Steuerbefreiung des Familienheims für die Kinder gilt zudem, dass diese nur im Verhältnis von 200 m² zur Gesamtfläche geltend gemacht werden kann. Bei der Begrenzung auf 200m² handelt es sich um einen Freibetrag und keine Freigrenze. Wird die Wohnfläche von 200 m² überschritten, kann sie daher nur im Verhältnis der 200 m² zur Gesamtfläche geltend gemacht werden.

 

Beispiel:

Die Wohnung hat eine Gesamtwohnfläche von 250 m². Der steuerliche Wert der gesamten Wohnung beträgt 1.000.000 EUR. Ein Wert von 200.000 EUR (= 50 m² x 1.000.000 EUR/250 m²) wäre in diesem Fall nicht befreit und daher steuerpflichtig anzusetzen. Soweit der Freibetrag des Kindes zu dem Elternteil i.H.v. 400.000 EUR mit weiterem Nachlass nicht ausgeschöpft wird, würde in diesem Fall (steuerpflichtiger Nachlass 200.000 EUR) keine Erbschaftsteuerbelastung anfallen. Ein steuerpflichtiger Ansatz eines Anteils am Familienheim führt also nicht generell zu einer Erbschaftsteuerbelastung.

Das FG Köln[15] hat weiter ausgeführt, dass die numerische Auslegung auch der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen würde. Außerdem solle nur der Teil "Familienheim" sein, in dem der Kernbereich des privaten und familiären Lebens durch den Erblasser vollzogen wurde.

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