Dies gilt auch für die Voraussetzung der unverzüglichen Selbstnutzung. Für die Definition der "Unverzüglichkeit" wird dabei auf die Regelung des § 121 Abs. 1 BGB verwiesen. Diese Vorschrift regelt die Anfechtungsfrist. Hierzu heißt es:

Zitat

"Die Anfechtung muss … ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, …"

Die "unverzügliche Selbstnutzung" für das Vorliegen der Steuerbefreiung "Familienheim" haben die Gerichte mittlerweile als angemessen anerkannt, wenn diese innerhalb von sechs Monaten erfolgt.

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