Soweit im ausländischen Recht bestimmte Wertzuwächse aus dem Zugewinnausgleich – die Ausgleichsforderung jetzt umgekehrt verkleinernd – ausgenommen sind, mag sich die Wahl eines ausländischen Güterstandes dann empfehlen, wenn "ex-ante" die Proportionierung des Zugewinnausgleichs mit Blick auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Ausgleichsberechtigten (ohne Zwang, etwa durch Scheidung) allein für steuerliche Zwecke zu beurteilen ist.

Ein ähnliches Ergebnis wäre allerdings auch immer zu jedem späteren Zeitpunkt vor Abschluss des die Zugewinngemeinschaft beendenden weiteren Ehevertrages möglich: Denn eine freigebige Zuwendung liegt immer dann nicht vor, infolge Übernahme der Wertungen des § 517 BGB für den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn auf einen noch nicht entstandenen Anspruch verzichtet wird.[47] Ein Vorteil durch Ersparnis z.B. von Notargebühren sonst zweier Eheverträge kann deshalb hier nur erzielt werden, wenn durch die vorangehende Rechtswahl – ohne vergleichbare Wirkung als voller Gebührentatbestand – in einem einzigen, anschließend den Güterstand beendenden Ehevertrag, als Vorstufe der Beendigung des Güterstandes noch ein ausländisches Recht gewählt werden soll. Die Verkleinerung kann insoweit, weil eben der Zugewinn nach der Rechtswahl originär nur in der verkleinerten Form entsteht, auch nicht als steuerbarer Teilverzicht des Ausgleichsberechtigten auf eine bereits entstandene Ausgleichsforderung, i.S. einer Entscheidung des Hess. FG[48], gesehen werden.

[47] Meincke/Hannes/Holtz, § 7 Anm. 52, 59; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, § 7 Anm. 50; Fischer/Pahlke/Wachter/Fischer, ErbStG, 6. Aufl. 2020, § 7 Rn 42.
[48] V. 15.12.2016 – 1 K 199/16, EFG 2017, 817; dazu Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 5 Tz 309; Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, Stand 2021, § 5 Rn 81.

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