Hier ist eine Rechtswahl, solange sie nicht hin zum deutschen Güterrecht mit Anwendung des § 1483 BGB aufgrund zusätzlicher Wahl des Güterstandes innerhalb des Güterstatus verbunden ist, derzeit nicht erfolgversprechend. Denn jede Rechtswahl weg vom deutschen Güterrecht, hin zu einem ausländischen Güterstatut, führt, egal ob dieses Güterstatut die verlängerte Gütergemeinschaft als Regelgüterstand oder als Wahlgüterstand kennt und sie etwa auch – wie Frankreich – nicht der Erbschaftsteuer unterwirft, immer wieder zur demgegenüber ablehnenden Rechtsprechung von RFH und BFH (vgl. oben unter III.4.). Danach soll eine ausländische Gütergemeinschaft, unabhängig von ihrer individuellen Ausprägung, eben nicht zur Anwendung des § 4 ErbStG mit Fiktion eines Erwerbs der Abkömmlinge führen, sondern regelmäßig zu einem Erwerb des überlebenden Ehepartners bei Übernahme des Gesamtgutsanteils des Verstorbenen als Alleinerbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG. Man mag diese Rechtsprechung hier bedauern; für die Gestaltung ist sie zu akzeptieren.

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