In Deutschland war das Güterstatut grundsätzlich durch Änderung tatsächlicher Umstände nicht wandelbar ("Versteinerung"), so dass ein einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung ermitteltes Güterrecht sich z.B. nicht durch Umzug, sondern nur durch eine ausdrückliche Rechtswahl später ändern konnte[3]. Im Ausland dagegen, insbesondere in angloamerikanischen Staaten, war und ist, wie das Erbrecht, auch das Güterrecht zumindest für bewegliches Vermögen häufig wandelbar. Teilweise wird für bei Eheschließung bereits vorhandenes bewegliches Vermögen auf den ersten Ehewohnsitz, bei später angeschafftem Vermögen dieser Art auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anschaffung oder den aktuellen Wohnsitz bei Abwicklung des Güterstandes abgestellt.

Wurde deshalb von deutscher Seite auf ein ausländisches Güterrecht verwiesen, das selbst beweglich ist, konnte wegen der Gesamtverweisung im deutschen IPR (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB) das Güterrecht auch für ein deutsches Gericht z.B. durch bloßen Umzug beweglich werden und sich ändern[4]. Die Wandelbarkeit galt nach der Rechtsprechung[5] nicht nur dann, wenn das Güterrecht des angesprochenen ausländischen Staates von Anfang an wandelbar war, sondern sich dieses Ergebnis erst aus einer nachträglichen Wandelbarkeit aufgrund geänderter ausländischer Kollisionsnorm ergab.

Eine Rechtswahl sollte zivilrechtlich nach Art. 15 EGBGB im Güterrecht (nicht im allgemeinen Eherecht nach Art. 14 EGBGB!) nur mit "Ex-Nunc-Wirkung" für die Zukunft möglich sein[6]. Zulässig war und ist deshalb auch nach § 5 Abs. 2 ErbStG auch die – zeitlich bis zum Datum der Eheschließung – rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft innerhalb des geltenden deutschen Güterrechts[7]. Dagegen war es bislang wohl nicht die rückwirkende internationale Rechtswahl des deutschen Güterrechts[8].

[3] Vgl. zum Ganzen Staudinger/Mankowski, BGB-Komm., 2011, Art. 15 EGBGB Rn 31 ff.
[4] Vgl. näher Mankowski, Art. 15 Rn 49 ff.
[6] Palandt/Thorn, BGB-Komm., Art. 15 EGBGB Rn 21 (letztmals 77. Aufl. 2018, vor EU-GüterrechtsVO).
[7] Vgl. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, Stand 2021, § 5 Tz 253.
[8] Vgl. HE 5.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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